Freispruch nach Messung mit Poliscan Speed
Das Amtsgericht Aachen hat mit Urteil vom 10. Dezember 2012 festgestellt, dass es sich bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren Poliscan Speed nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Das Urteil ist rechskräftig.
Der Betroffene war hier mit einer Geschwindigkeit von 128 km/h statt der erlaubten 80 km/h mit dem Messgerät Poliscan Speed geblitzt worden. Es ergib ein Bußgeldbescheid in Höhe von 170,- € sowie einem Monat Fahrverbot. Hiergegen wehrte sich der Betroffene mit einem Einspruch. Die Bußgeldbehörde half dem Einspruch nicht ab. Das Amtsgericht Aachen verhandelte den Fall.
Das Amtsgericht Aachen sprach den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen frei. Dem Betroffenen konnte der vorgeworfene Geschwindigkeitsverstoß nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden.
Das Gericht stützte sich hierbei auf die Ausführungen des beauftragten Sachverständigen. Dieser hatte nämlich schlüssig ausgeführt, dass eine Überprüfung von konkreten Messwerten im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle nicht möglich sei. Der Grund liegt darin, dass der Hersteller des Messgeräts Poliscan Speed die Messwerte aus patentrechtlichen Gründen nicht herausgibt. Aus diesem Grund gäbe es ein erhebliches Informationsdefizit zu Lasten der Sachverständigen.
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