
Bußgeldbescheid: Herabsetzen der Geldbuße auf 35 €
Es gibt Situationen, in denen zu schnelles Fahren zwar nicht entschuldigt (straffrei); jedoch zu einer wesentlich geringeren Geldbuße führen kann. Das Amtsgericht Koblenz (Entscheidung vom 29. April 2013) hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Eine Kraftfahrerin überschritt deutlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit und hatte einen Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld von 80 € sowie der Eintragung von 3 Punkten erhalten. Gegen den Bußgeldbescheid legte die Betroffene Einspruch ein. Die Kraftfahrerin überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur deshalb, da sie sich auf dem Weg zum Tierarzt befand, um ihren ausgebildeten Rettungshund, welcher lebensbedrohlich verletzt war, behandeln zu lassen. Das Amtsgericht sah hierin eine ganz besondere Stresssituation und verwarnte die Betroffene lediglich (35 € – keine Punkte).
Aus den Gründen:
… Die Verfehlung der Betroffenen war wie tenoriert zu ahnden. Es konnte von der Festsetzung der Regelgeldbusse gem. § 11.3.5 BKat, der die Anordnung einer Geldbusse von 80 Euro vorsieht, im tenorierten Umfang abgesehen werden. Diese Reduzierung rechtfertigt sich aus der besonderen Stresssituation, in der sich die Betroffene befand aber auch im Hinblick auf den langen Zeitablauf seit Tatgeschehen, was die Betroffene nicht zu vertreten hat. Darüber hinaus wurde nach Auffassung des Gerichts bereits in ausreichendem Masse verkehrserzieherisch auf die Betroffene durch das vorliegende Gerichtsverfahren eingewirkt…).
Der Bußgeldkatalog geht in der Regel von einfacher Fahrlässigkeit und gewöhnlichen Tatumständen aus. Nicht nur subjektive Umstände – wie im vorliegenden Fall – auch objektive Umständen – wie z.B. irreführende Beschilderung u.ä.- kann zu einer deutlichen Reduzierung der Geldbuße führen.
Die Herabsetzung der Geldbuße in den Verwarngeldbereich hat für den Kraftfahrer einen ganz besonderen Vorteil, da eine solche Entscheidung nicht zu eintragungspflichtigen Punkten in das Verkehrszentralregister führt.
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