zu schnell gefahren – Verjährung

Zu schnell gefahren – Verjährung Von sehr großem Interesse ist die Frage, wann eine Ordnungswidrigkeit verjährt, dass heißt nicht mehr verfolgt werden kann. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ist § 31 Abs. 1 OWiG die maßgebende Norm. Nach dieser Vorschrift werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen durch die Verjährung ausgeschlossen. Sinn und Zweck dieser Regelung…

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